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Safety (Security) Risiko in Öffentlich-Technischer Sicherheit

KennungJahrTitelAnmerkung
Art. 2 (2)-Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 14 (2)-Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandEigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Art. 20a-Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandDer Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Im technisch-naturwissenschaftlichen Kontext wird ein Risiko durch eine Wahrscheinlichkeitsangabe beschrieben, welche die zu erwartende Häufig- keit eines zu einem Schaden führenden Ereignisses und darüber hinaus das Schadensausmaß im Eintrittsfall berücksichtigt. Dem Risiko gegenüber steht immer der zu erwartende Nutzen gegenüber – sowohl subjektiv als auch objektiv. Um den zum „Risiko“ komplementären Begriff der „Chance“ zu beschreiben, wird der „Schaden“ durch den „Nut- zen“ ersetzt.

„Sicherheit“ ist ein Umstand, bei dem das durch die Eintrittswahrschein- lichkeit und das Schadensausmaß definierte Risiko nicht höher ist als das höchste annehmbare Risiko – die Risikogrenze (früher auch als „Grenzrisi- ko“ bezeichnet). Im Bereich des technischen Rechts ist der Staat verpflichtet, die Grenze des akzeptablen (annehmbaren) Risikos zu bestimmen, da er sowohl für die gesamte menschliche Gesellschaft als auch für jeden Einzelnen verant- wortlich ist.

Bei der Risiko-Betrachtung wird die Schadenswirkung auf zwei Ebenen be- wertet: Einerseits wird erörtert, welche Schäden die Gesellschaft bzw. eine Versi- cherung u.a. etc. zu tragen bereit ist. Andererseits wird das individuelle Risiko einen Schaden zu erleiden betrachtet. So sind etwa Flugzeugabstürze im Regelfall versichert und bestimmte To- deszahlen werden von der Gesellschaft quasi als normal hingenommen (z.B. Verkehrstote im Straßenverkehr p.a.), konkret betroffen sind jedoch im Schadensfall individuelle Personen.

Zudem wird bei dieser Risiko-Betrachtung eine pessimistische und eine op- timistische Grundhaltung unterschieden: „Optimistisch“ bedeutet, dass solange keine Gefahr aufgetreten und kein Schaden eingetreten ist, das Risiko als „hinnehmbar“ toleriert wird. „Pessimistisch“ dagegen heißt, dass solange kein Nachweis erbracht wor- den ist, dass kein oder nur ein tolerierbares Risiko besteht, dieses Risiko grundsätzlich als „zu hoch“ betrachtet wird. Dieser Betrachtung liegt der Vorsorgegedanke zugrunde. Beispielsweise kann beim Inverkehrbringen chemischer Stoffe eine um- fassende Vorprüfung erfolgen (vergl. REACH: Registration, Evaluation and Approval of Chemicals) – im Sinne einer pessimistischen Grundhaltung –, oder es erfolgt eine allgemeine Betrachtung und erst beim konkreten Auf- treten von Schadensereignissen wird das Risiko neu bestimmt.

Aus den o.g. GG-Artikeln ergibt sich insgesamt die Verantwortung des Staates für die Sicherheit (Safety und Security) seiner Bürger vor Gefah- ren, welche sich aus der Erkenntnis der natur- und ingenieurwissen- schaftlichen Forschung und aus der Entwicklung sowie folgend aus der Art der Anwendung der damit verbundenen Produkte mit den entsprechenden technologischen Verfahren (z.B. technische Produkte, Verfahren, Anlagen und Systeme) ergeben – hier als Öffentlich-Technische Sicherheit (ÖTSi) bezeichnet und umfassend zu verstehen.

Demnach können der Arbeitsschutz und bestimmte Aspekte des Umwel- tschutzes ebenso betroffen sein wie der Schutz des Verbrauchers und die Produktsicherheit (Sicherheit potenziell gefährlicher Produkte), die Anla- gensicherheit sowie die Transportsicherheit.

Die Gewährleistung der ÖTSi in einem sich ständig wandelnden tech- nischen und industriellen Umfeld wird somit zu einer zentralen Staats- aufgabe wie die Innere Sicherheit und die Äußere Sicherheit.

Die resultierenden erforderlichen staatlichen Maßnahmen hängen in erster Linie von den inhärenten Risiken ab, welche von den jeweiligen techni- schen Produkten, Verfahren, Anlagen und Systemen einschließlich ihrer Folgen ausgehen: Sie reichen von den gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben über Überwachungsfunktionen bis hin zum unmittelbaren staatlichen Handeln.

Die nationale Rechtsordnung legt zunächst die geforderte Sicherheit durch Gesetze und Verordnungen fest, sei es durch die Angabe des einzuhalten-

den Sicherheitsniveaus (allgemein anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik, Stand der Sicherheitstechnik, Stand von Wissenschaft und Technik), sei es durch detaillierte Vorschriften. Meist geschieht dies ge- nauer durch technische und organisatorische Maßnahmen im untergesetz- lichen Regelwerk wie Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln, Normen usw., welche unter Beteiligung aller Betroffenen, insbesondere der Wirtschaft, erarbeitet werden.

Das Maß für die Risikogrenze kann jedoch nicht nur anhand des Sicher- heitsbedürfnisses für die Rechtsgüter „Mensch“ und „Umwelt“ bestimmt werden: Eine sorgfältige Abwägung der Risiken von Technologien und de- ren Nutzen und der Notwendigkeit unter gesellschaftlichen Gesichts- punkten ist unabdingbar.

Ein besonderes Problem stellt der Umgang mit Risiken dar, die nicht aus- reichend bekannt (Forschung, Erkenntnis) oder nicht ausreichend be- herrschbar (die Behandlung des Risikos wird in die Zukunft verlagert) sind.

Schwierigkeiten ergeben sich auch, wenn es stark unterschiedliche Auf- fassungen über die Vorgehensweise in und der Art der Risikobewertung gibt. In diesen Fällen ist die geforderte Vorsorge im Wesentlichen eine po- litische Entscheidung, die bis zum Verbot eines technischen Produktes oder eines Verfahrens reichen kann (s. pessimistische vs. optimistische Grundhaltung).

Die Spezifizierung und Bewertung von technischen Risiken gehört wegen ihrer schwierigen Ermittlung und Vermittlung sowie der Auswirkungen auf die menschliche Gesellschaft ebenfalls zu den nationalen Aufgaben des Staates. Auch die Risikobewertung in den deregulierten Bereichen bedarf der natio- nalen Kontrolle durch geeignete Strukturen. Die Risikobewertung stellt also eindeutig ein Disziplinen übergreifenden Akt dar und ist als unabhängige Betrachtungsbewertung festzuschreiben.

Das Risiko kann im Allgemeinen nicht quantitativ betrachtet werden. Es wird in der Regel indirekt über die Definitionen der Sicherheitsvorschriften beschrieben. Eine solche Konkretisierung oder Definition der Risikogrenze setzt voraus, dass die mit bestimmten technischen Produkten, Verfahren,

Anlagen und Systemen verbundenen Risiken hinreichend bekannt oder zumindest qualitativ beschreibbar sind. Die Beschreibung und Bewertung von technischen Risiken gehört daher auch zu den Aufgaben des Staates, der damit die Neutralität und fachliche Kompetenz seiner technisch- wissenschaftlichen Staatsinstitute betont.

In jedem Fall gelten für die Bestimmung des Risikos die folgenden Grund- sätze:

I. Absolute Sicherheit im Sinne eines Risikonullpunktes (Risikoverbots) kann vom Gesetzgeber nicht verlangt werden und wird auch nicht verlangt – sonst wäre die Wirtschaftlichkeit absolut nicht gegeben oder es wäre kei- ne Nutzung möglich (plakativ ausgedrückt: „No risk is the highest risk of all.“).

II. Unterschiedliche technische Produkte, Prozesse, Anlagen und Verfahren sollen nach Möglichkeit keine unterschiedlichen Risiken für die Schutzgüter darstellen (Risikoäquivalenz).

III. Das Maß für das höchste vertretbare Risiko wird nicht nur durch die Schutzbedürftigkeit der betrachteten Objekte, sondern auch durch die Möglichkeit der Erfüllung gesellschaftlicher Anforderungen (Chance) be- stimmt, wobei im Allgemeinen eine sorgfältige Abwägung unter gesell- schaftlichen Gesichtspunkten erforderlich ist (Risikoadäquanz / Risiko- und Chancen-Steuerung).

Für die ÖTSi ist die Safety bisher vorrangiges Schutzziel – diese kann durch Systemversagen (u.a. Materialermüdung, Unfall / Fahrlässigkeit / Faktor Mensch oder Höhere Gewalt) beeinträchtigt werden oder aber auch gezielt (politisch oder kriminell motiviert) durch Verletzung der Security. Deshalb müssen u.a. Gefahrguttransporter eben nicht nur ausreichend gegen zu- fällige Einwirkung kinetischer/thermischer Energie (Unfall) geschützt wer- den, sondern auch gegen Sabotage- oder Penetrationsversuche (Schutz durch Verriegelung, Panzerung etc.).

In diesem Sinne ist bei der ÖTSi die Security (im Deutschen oft als „Si - cherung“ bezeichnet) notwendige, aber noch nicht hinreichende Bedin- gung für Sicherheit mit deren Hauptschutzziel Safety.

Die Zunahme politisch motivierter Eingriffe in verfahrenstechnische Ein- richtungen bzw. die Infrastruktur der Ver- und Entsorgung (s. z.B. aktuell die Androhung des Stilllegens oder gar Zerstörens von Ölpipelines) könnte aber dazu führen, dass Safety und Security zunehmend ganzheitlich konzipiert werden müssen, um unerwünschte Wechselwirkungen zu ver- meiden. Vielmehr sollten sich diese beide Schutzziele mindestens er-

gänzen, im Idealfall sogar verstärken, in keinem Fall aber negativ wech- selwirken. In diesem Zusammenhang sei auch noch ein drittes Schutzziel genannt: die Sustainabilty (Nachhaltigkeit) im Sinne des temporalen As- pekts, d.h. ganzheitliche Sicherheit auch auf der Zeitachse.

Beispiel: Es wäre denkbar, dass ein u.a. mit Zaun, Alarmanlage, Überwachungskameras und Werkschutz gesicherter Betrieb aus kri- minellen / politischen Motiven sabotiert werden soll – indem etwa Feueralarm ausgelöst wird (evtl. unterstützt durch Entzünden von Rauchtöpfen): Dann müssten sich die Tore schnell öffnen, um die Mitarbeiter evakuieren zu können und den Rettungskräften sowie Er- mittlungsbehörden Zutritt zu verschaffen. Wenn dann aber die Täter als Feuerwehrleute oder Sanitäter getarnt unkontrolliert eindringen können, wäre zugunsten der vermeintlichen Safety die Security ver- letzt worden – nach einer geglückten Manipulation hätte dann die verletzte Security wiederum Einfluss auf die Safety, weil die Ver- sorgung unterbrochen wird und / oder Schadstoffe in die Umgebung austreten bzw. Gefahrgüter entwendet werden.

Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich die Bedeutung der Security als notwen- dige, aber noch nicht hinreichende Bedingung für Safety auf. Im Sinne einer ganzheitlichen Planung müssten also Fehlalarme bzw. vorgetäuschte Angriffe auf die Safety frühzeitig erkannt werden und dann für die Security eine erhöhte Bereitschaftsstufe (ähnlich dem DefCon-System des US-Mili- tärs) ausgelöst werden. Es gilt, eine erprobte und fortwährend zu optimie- rende Notfall- und Wiederanlaufplanung vorzuhalten, welche Standard-Pro- zeduren vorsieht, so dass trotz des Primats der Safety (im Sinne der Ret- tung von Mitarbeitern und Bewahrung der Anwohner sowie der Umwelt vor Schäden) die Security praktikabel gewahrt bleibt.

Quelle: VDI-Buch „Anlagensicherheit“, Anhang

Dabei ist neben externen Bedrohungen auch der Aspekt des sogenannten Innentäters zu beachten. Während also Safety-Maßnahmen öffentlich kom- muniziert werden sollten (nach dem Motto „je bekannter desto besser“), gilt es bei den Security-Planungen nach dem „Need-to-know“-Prinzip zu

verfahren – und genauestens die Zugriffs-/Schreib-und Leserechte zu ver- geben, zu dokumentieren und zu kontrollieren.

Hierzu sollten die Methoden anderer Staaten abgefragt werden! Empfoh- len wird ein Systemvergleich anglo-amerikanisches zu mitteleuropäischem Vorge- hen einschließlich der rechtlichen Randbedingungen.

Abschluss des F + E-Vorhabens „Risikoabschätzung Chlorlagerung / Colortransport unter Einbeziehung der Seveso II-Richtlinie und der Störfallverordnung (2000) Günter Burgbacher, Peter Kafka, Gerhard Klein, Rainer Konersmann, Jörg Look, Michael Rupp, Achim Scholz, Hans Seel, Cornelia Spitzer Forschungsbericht 269 der Bundesanstalt für Materialforschung und-Prüfung, 2005 Anlagensicherheit Ursula Stephan, Bernd Schulz-Forberg (Autoren) Buch | Hardcover XXXVIII, 711 Seiten 2021 | 1. Aufl. 2020 Springer Berlin (Verlag) 978-3-642-12527-0 (ISBN) Aufgaben und Rolle der Öffentlich-Technischen Sicherheit VDI-FA512-Papier, Dr.-Ing. Bernd Schulz-Forberg & Dipl.-Ing. Dirk Pinnow, 03.02.2022 Catalogue of Risks Dirk Proske 2000 springe-Verlag Berlin Heidelberg, ISBN: 978-3-540-79555-1 Das Qualitätsmerkmal „Technische Sicherheit“ / Diskurs zwischen Risi- kovermeidung und Sicherheitsmanagement Vortrag, Dr. Bernd Schulz-Forberg, 32. Internationale Gefahrgut-Tage Hamburg / StorckSymposium 2016

Das verdrängte Risiko – können wir Katastrophen verhindern? Christian Brauner Verlag Herder Freiburg im Breisgau 1990, ISBN 3-451-21845-3 Deutschland braucht ein nationales Konzept für Technische Sicherheit / Die prognostizierbare Sicherheitskrise der Gesellschaft im 21. Jahrhun- dert erzwingt interdisziplinären Dialog – aus der Arbeit des VDI-Aus- schusses Technische Sicherheit Aufsatz, Dr.-Ing. Bernd Schulz-Forberg, Technische Sicherheit Bd. 5 (2015) Nr. 6 - Juni KAS-8, Leitfaden des Arbeitskreises Menschliche Faktoren Empfehlungen für interne Berichtssysteme als Teil des Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang III Störfall-Verordnung KAS-20, Leitfaden des Arbeitskreises Menschliche Faktoren Kompetenzen bezüglich menschlicher Faktoren im Rahmen der Anlagensicherheit (Be- treiber, Behörden und Sachverständige) KAS-29, Leitfaden Besondere Anforderungen an Sicherheitstechnik und Sicherheitsorganisation zur Unterstützung von Anlagenpersonal in Not- fallsituationen unter besonderer Berücksichtigung des Leitfadens KAS- 20 LESSONS LEARNED Europäische Akademie, Impulsvortrag, Dr.-Ing. Bernd Schulz-Forberg Maßnahmen zur Vorsorge gegen Eingriffe Unbefugter Vortrag, Dr.-Ing. Bernd Schulz-Forberg; 10. Seminar Störfallvorsorge und Auswer- tung von Schadensereignissen / Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, 16.10.2003 Prognostizierbare Sicherheitskrise Diskussionspapier nach einer Vorlage von Dr.-Ing. Christian Langenbach, For- schungsdatenmanager beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR), abgestimmt im VDI-Ausschuss „Technische Sicherheit“, überarbeitet von Dr.-Ing. Bernd Schulz-Forberg in Abstimmung mit dem VDI/VDE-Arbeitskreis Sicherheit (AKSi) Berlin-Brandenburg, erschienen in „Technische Sicherheit“ Qualitätsmerkmal Technische Sicherheit – eine Denkschrift des Vereins Deutscher Ingenieure – Verein Deutscher Ingenieure e.V., VDI Technik und Wissenschaft, VDI-Ausschuss Technische Sicherheit, Düsseldorf, 06.10.2000 Risikoentwicklung im Straßengefahrguttransport seit 1975 „Gefahrgut für die Praxis“, Aufsatz, Dr.-Ing. Bernd Schulz-Forberg, Sonderausga- be 2010 Risiko Energiewende - Wege aus der Sackgasse Konrad Kleinknecht Springer Spektrum, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2015, ISBN 978-3-662- 46887-6 Risiko und Akzeptanz – technische Hybris gegen menschliche Ratio? Professor Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Franz Mayinger Technische Universität München, Festvortrag aus Anlass der Verleihung des

Wissenschaftspreises am 17. Oktober 1994 durch die Hannoversche Hochschul- gemeinschaft Vereinigung von Freunden der Universität Hannover e.V. Safety levels of tanks for the transport of dangerous goods Dipl.-Ing. Jörg Ludwig und Dr. Ing. Bernd Schulz-Forberg Research Report 203, Bundesanstalt für Materialforschung und-Prüfung 1994 SFK-GS-16, Bericht Konzept zur Erfassung und Auswertung sicherheits- bedeutsamer Ereignisse des Arbeitskreises Daten SFK-GS-21, Abschlussbericht Erarbeitung eines Vorschlags für einen The- saurus zur Deskribierung von Meldungen über Störungen des bestim- mungsgemäßen Betriebs von verfahrenstechnischen Anlagen (aus- schließlich über Internet erhältlich) SFK-GS-20, Bericht Erfassung und Auswertung sicherheitsbedeutsamer Ereignisse Anwendung des Konzepts des Arbeitskreises Daten in der Erprobungsphase SFK-GS-25, Sicherheitsmanagementsysteme Aufbereitung der Stoffsamm- lung des Arbeitskreises Management-Systeme SFK-GS-26, Abschlussbericht Schadensbegrenzung bei Dennoch-Störfäl- len Empfehlungen für Kriterien zur Abgrenzung von Dennoch-Störfällen und für Vorkehrungen zur Begrenzung ihrer Auswirkungen SFK-GS-32, Human Factor-Aspekte für Betriebsbereiche und Anlagen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) des Arbeitskreises Human Factor SFK-GS-38, Leitfaden Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter der ad hoc- Arbeitsgruppe Eingriffe Unbefugter SFK-GS-41, Bericht Risikomanagement im Rahmen der Störfall-Verord- nung des Arbeitskreises Technische Systeme, Risiko und Verständi- gungsprozesse SFK-GS-44, Arbeitshilfe für die Anwendung der Störfall-Verordnung bei Industrieparks des Arbeitskreises Industriepark SFK-GS-45, Leitfaden Schnittstelle Notfallplanung des Arbeitskreises Schnittstelle Notfallplanung SFK-GS-46, Statusbericht des Arbeitskreises Human Factor

Anmerkungen zu den Quellen KAS und SFK: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU) aktualisiert auf seiner Website kontinuierlich die fertiggestellten Arbeitsergebnisse seiner Beratungsorganisation KAS und führt auch die Arbeitsergebnisse der Vorläuferorganisationen SFK und TAA auf. Aus entsprechenden Kennzeichnungen geht hervor, welche Papiere aus SFK und TAA weiterhin Gültigkeit haben. Auf der Website „http://www.kas-bmu.de/“ finden sich unter der Rubrik „Publikationen“ die- se Arbeitsergebnisse zum Herunterladen.

Insgesamt präsentiert das BMU fachliche Arbeitsergebnisse auf über 5.000 Seiten – dabei sind die Jahresberichte noch nicht mitgezählt, sondern aus- schließlich die Arbeitsergebnisse. Über die Verbindlichkeit dieser Arbeitser- gebnisse finden sich keine besonderen Angaben, vielmehr darf vermutet werden, dass es sich um den Stand der Sicherheitstechnik im Anlagen- bereich handelt. Einzig die TRAS mit insgesamt rund 200 Seiten lassen er- kennen, dass eine höhere Verbindlichkeit seitens des BMU erwünscht ist.

Stand: 23.06.2022, Dr. Bernd Schulz-Forberg, Dipl.-Ing. Dirk Pinnow (VDI/VDE AKSi)

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